Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungenen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf dem Fährschiff und auf dem Betriebsgelände in Langst-Kierst und Kaiserswerth (Fährrampen und Stellfläche). Die STVO gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf dem Fährschiff.

§ 2  Erweiterung

  1. Die aktuelle Fährenbetriebsverordnung (FäV) ist Teil der allgemeinen Beförderungsbedingungen.

§ 3 Beförderungsvertrag

  1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb Schäfer GmbH zur ordnungsgemäßen Beförderung und den

Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbestimmungen verpflichtet.

  1. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

2.1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder

eine Belästigung der übrigen Fahrgäste oder des Fährpersonals bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist.

2.2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine

Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;

2.3. gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung

Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1,4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.

  1. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.
  2. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.

§ 4 Schiffsführer

Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.

§ 5 Fahrpläne

Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf dem Fährschiff sowie an den

Landestellen ausgehängt. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden.

§ 6 Fahrpreise

  1. Die Fahrpreise werden nach den geltenden Bestimmungen festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. Der Fahrpreis ist in Euro zu entrichten.
  2. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
  3. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden unentgeltlich befördert.
  4. Bei Personenkraftwagen, Fahrrädern, Motorrädern und Nutzfahrzeugen ist der Fahrer im Fahrpreis enthalten.
  5. Die durch das Schwerbehinderten-Gesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern ,

Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten. Der Behinderte ist verpflichtet eine gültige Marke des Versorgungsamtes vorzuzeigen.

§ 7  Fahrausweise

  1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge sofort nach Befahren oder Betreten der Fähre den Fahrpreis zu entrichten.

Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.

  1. Bei Zahlungsaufforderung durch den Kassierer sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben;das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen.

§ 8 Einweisen der Fahrzeuge

  1. Die Fahrzeuge befahren das Fährschiff grundsätzlich in der Reihenfolge in welcher sie beim Ladeplatz ankommen.
  2. Fahrzeuge im Sinne des § 35 der Straßenverkehrsordnung haben Vorrang.
  3. Absatz 1 gilt nicht, wenn Fahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere zur

gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes, vom Fährpersonal eingewiesen werden.

  1. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.
  2. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von den Fahrzeugführern zu beachten:

Langsam ein- und ausfahren (max. 15 km/h), Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen.

Für Beschädigungen beim Auf- und Abfahren, auch beim Einweisen, ist jeder Fahrzeugführer selbst verantwortlich.

§ 9 Ordnungsvorschriften

  1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den Landestellen nicht

beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung des Fährschiffs zu gewährleisten, dürfen die

Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen; kein Fahrgast darf

ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu

erteilt hat. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen.

  1. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
  2. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten und Schranken dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
  3. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Landeklappe, Draht, Kette, Tau ist zu wahren. Dem die Fähre

verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen. Beim Verlassen der Fähre ist Fahrzeugen Vorrang einzuräumen.

§ 10 Haftung

  1. Fahrgäste haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
  2. Der Fährbetrieb haftet im Rahmen der Allg. und Besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in

Ausführung der Dienstverrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Schiffsführer vor dem Verlassen des Schiffes zu melden.

  1. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden.
  2. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an Rheinfährbetrieb Schäfer GmbH, Lotharstr. 22, 40668 Meerbusch

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

§ 11  Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen.
  2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.
  3. Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz.

§ 12 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten, Kleintiere, Hunde und sonstige Güter

  1. Kinderwagen nehmen an Deck den Platz einer Person ein, daher ist er zu behandeln wie eine Person.
  2. Werden Güter bis 2 kg ohne Begleitpersonen verladen, so ist ein Botentarif (entspricht der Einzelfahrt eines Erwachsenen) zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine geeignete Person zum Entladen bereitstehen. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
  3. Hunde sind an kurzer Leine zu führen.

§ 13  Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Neuss

Meerbusch, den 01.02.1995


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